Aufgrund von Bauarbeiten ist der Aussichtspunkt im 2. Hof in Richtung Vranov n. Dyjí bis auf Weiteres vollständig geschlossen und der Verkehr auf der Haupttreppe ist teilweise eingeschränkt.
Besucherordnung für das Schloss Frain an der Thaya
Komplex von Regeln, die die Bedingungen für den öffentlichen Zutritt festlegen
Artikel 1 – ZUTRITT IN DAS STAATLICHE SCHLOSS FRAIN AN DER THAYA
Das Schloss ist in Bezug auf den Zutritt in drei Teile eingeteilt:
a) Nicht betretbare Teile des Schlosses (durch ein Informationssystem im Innern
gekennzeichnet).
b) Teile mit freiem Zutritt (die Brücke und beide Höfe). Sie können während der
Öffnungszeiten des Hauptrundganges betreten werden.
c) Teile, die nur nach Bezahlung von Eintritt mit einer Führung oder unter Beaufsichtigung
betreten werden können (Besucherrundgänge).
Artikel 2 – ORGANISATION DES BESUCHES
- Die Schlosskasse ist an Besuchstagen ab 8.45 Uhr geöffnet.
- Die Zeit für die erste Besichtigung und die Zeiträume zwischen den einzelnen Besuchergruppen bei den Rundgängen, die nur mit Begleitung möglich sind, bestimmt die Schlossverwaltung. Die Besucherkapazität für die Rundgänge und das Schloss als solches ist durch die Bedingungen für den Rundgangsablauf und die Sicherheit der Besucher begrenzt.
- Besichtigungen mit Führung finden für Gruppen mit minimal 5 Personen für den Hauptrundgang und für den Rundgang in der Kapelle statt, und zwar einschließlich der Personen, die nicht zahlen (Besucher, die das Anrecht auf kostenlosen Besuch haben, Angestellte der Nationalen Denkmalschutzbehörde, Kinder bis zu 6 Jahren usw.). Eine Gruppe, die weniger als 5 Personen zählt, muss auf die folgende Führung warten, die dann ohne Berücksichtigung der Personenzahl stattfindet. Sollten die Interessenten für eine Besichtigung nicht auf die nächste Führung warten wollen oder sollten sie eine Führung nur für ihre Gruppe, die kleiner als die Personenmindestzahl ist, die als maximal mögliche Personenzahl für eine Gruppe im Überblick über die Besucherrundgänge in Artikel 1 angegeben wird, zahlen sie den Eintritt wie für eine voll besetzte Gruppe. Die Gruppengröße geht von den Möglichkeiten für den Besuchsablauf im Schloss und von den Sicherheitsvorschriften aus. Ausnahmen genehmigt der Leiter der Schlossverwaltung.
- Für große Gruppen oder Einzelpersonen kann eine Besichtigung reserviert werden. Bedingung dafür ist die vorherige Vereinbarung mit der Schlossverwaltung mit genauem Datum und Besichtigungsbeginn, die schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder über das elektronische Bestellsystem erfolgen kann. Wenn sich die bestellte Gruppe nicht mindestens 15 Minuten vor der vereinbarten Besichtigungszeit bei der Schlosskasse einfindet, erlischt die vereinbarte Reservierung.
Artikel 3 – EINTRITT
- Für Rundgänge wird im Voraus bezahlt. Die Höhe des Eintrittsgeldes wird nach der für das laufende Jahr gültigen und von der Nationalen Denkmalschutzbehörde, der Regionalen Denkmalverwaltung Kroměříž (Kremsier), vorgegebenen Preisliste festgelegt. In die Preisliste kann an der Kasse und im Büro der Schlossverwaltung eingesehen werden. Durch das Betreten des Schlossgeländes bzw. den Kauf einer Eintrittskarte verpflichtet sich der Besucher, die Besucherordnung und die Hinweise der Mitarbeiter der Schlossverwaltung zu respektieren.
- Nach dem Bezahlen des Eintrittsgeldes bekommt der Besucher eine Eintrittskarte (der Leiter einer Gruppe ein Gruppenticket). Bei Führungen für die Rundgänge ist auf der Eintrittskarte die Zeit für die Besichtigung angegeben, für die die Eintrittskarte gilt.
- Wenn sich der Besucher nicht zu der auf der Eintrittskarte angegebenen Zeit für den Rundgang einstellt, verfällt die Eintrittskarte.
- Gekaufte Eintrittskarten können nicht zurückgenommen werden.
- Die Besucher sind verpflichtet, beim Eintritt zum Rundgang die Eintrittskarte vorzuweisen, sie während des gesamten Rundganges aufzubewahren und sie auf Verlangen erneut vorzuweisen.
- Die Höhe des Eintrittsgeldes und geleistete Ermäßigungen sind durch die gültige Preisliste festgelegt.
Artikel 4 – SCHLOSSBESICHTIGUNG
- Jedwede Person, außer den Schlossangestellten in der Arbeitszeit, die sich während der Öffnungszeiten auf dem Schlossgelände befindet, wird auf der Grundlage der Besucherordnung als Besucher betrachtet und ist verpflichtet, sich nach ihr zu richten.
- Kinder bis zu 15 Jahren haben Zutritt auf das Schlossgelände nur in Begleitung Erwachsener, die für das Verhalten ihrer Kinder und die Einhaltung der Besucherordnung durch sie verantwortlich sind.
- Die Verantwortung der Schlossverwaltung für gelegentliche Schäden, die gegenüber Besuchern entstanden sind, richtet sich nach den allgemein gültigen und verpflichtenden Vorschriften.
- Auf dem Schlossgelände ist es erlaubt, sich nur auf den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Wegen und Besucherstrecken zu bewegen.
- Es ist verboten, auf dem Schlossgelände Gepäck und andere Gegenstände ohne Aufsicht abzulegen oder liegen zu lassen, außer es handelt sich um dafür vorgesehene Stellen.
- Bei jedwedem Unfall kann sich der Besucher mit Bitte um Hilfeleistung an die Schlossangestellten wenden.
Artikel 5 – SCHUTZ DER KULTURDENKMÄLER UND SICHERHEIT DER
SAMMLUNGEN
- Die Besucher sind verpflichtet, den Hinweisen der Angestellten des denkmalgeschützten Schlosses nachzukommen. Bei Nichteinhaltung eines Hinweises oder einer nachdrücklichen Aufforderung, die zur Sicherheit der Besucher, zum Schutz des Schlosses oder der Sammlungen gegeben werden, wird der Besucher ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes aus dem Schloss verwiesen und ist verpflichtet, das Schlossgelände unverzüglich zu verlassen. Außerdem kann das mit der Gefahr verbunden sein, nach den allgemein gültigen Bestimmungen belangt zu werden.
- Zum Schutz des Schlossgeländes, der Besucher und der Sammlungen sind bestimmte Stellen außen und innen mit einem Kamerasystem überwacht.
- Für Personen, die verdächtig sind, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu stehen, ist der Zutritt auf das Schlossgelände verboten.
- Auf dem gesamten Schlossgelände ist außer auf der dafür vorgesehenen Stelle das Rauchen sowie jedweder Umgang mit Feuer verboten. Im Falle eines Brandes sind die Besucher verpflichtet, sich nach den Hinweisen der Schlossangestellten zu richten.
- Aus Sicherheitsgründen ist es verboten, auf dem Schlossgelände Waffen, Schuss- oder Feuerwaffen oder deren Nachbildungen zu tragen oder zu verwenden.
- In die eingerichteten Räume des Schlosses ist es verboten, allzu großes Gepäck, Taschen, Schirme oder Tiere mit sich zu führen.
- Für Besucher mit stark verschmutzter, unvollständiger oder in anderer Weise unpassender Kleidung ist der Zutritt auf das Schlossgelände nicht erlaubt.
- Ab dem Moment, ab dem Verluste oder Beschädigungen von kunsthistorischen Gegenständen während einer Besichtigung festgestellt werden, sind alle Besucher, die sich in dieser Zeit auf dem Schlossgelände befinden, verpflichtet, sich jedweder Sicherheitsvorkehrung unterziehen zu lassen (gegebenenfalls auch einer Personendurchsuchung durch die Polizei der Tschechischen Republik).
- Jedwede Beschädigung und Gefährdung des Schlosses, seiner Sammlungen und anderen Besitzes auf dem Schlossgelände ist untersagt.
Es ist insbesondere verboten:
a) Berühren der Wände, Mauern und ausgestellten Gegenstände, Beschmieren,
Zerkratzen oder anderweitiges Beschädigen der Mauern und Wände;
b) die vorgesehenen Wege und Rundgangwege zu verlassen, sich bei einer
Führung von der Gruppenführung oder von der geführten Gruppe zu entfernen;
c) durch Lärm (Gespräche, Musik, Gesang, Benutzung von Handys, Benutzung von
mobilen Abspielgeräten, laute Bemerkungen u. Ä. m.) die anderen Besucher
oder die Erklärungen während der Führung zu stören oder den anderen
Besuchern den Besuch des Schlosses unangenehm werden zu lassen. Die
Nichteinhaltung dieser Bedingung kann der Grund dafür sein, aus der Führung
ohne Rückgabe des Eintritts ausgeschlossen zu werden;
d) in den Innenräumen zu essen und zu trinken, Kaugummi zu kauen oder mit Eis,
Getränken und Essen u. Ä. m. in die Innenräume hineinzugehen;
e) Dinge in die Springbrunnen zu werfen, Blumen oder Früchte zu pflücken, Äste
von Bäumen und Sträuchern abzubrechen, außerhalb der angegebenen Wege
oder über die Rasenflächen zu laufen, Tiere und Vögel aufzuscheuchen, auf dem
Schlossgelände zu campen, Plakate anzubringen, für irgendwelche Waren zu
werben oder anderweitige Dienstleistungen anzubieten sowie andere
Aktivitäten zu unternehmen, die die Ruhe und Ordnung stören könnten;
f) das Fahren mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrräder (Ausnahmen sind nur Rollstühle für Behinderte und Kinderwagen). Fahrräder dürfen auf dem
Schlossgelände nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgestellt werden. Die
Fortbewegung auf Kinderrutschern, Laufrädern und Rollern ist auf dem
Schlossgelände nur auf den Wegen mit freiem Zutritt erlaubt, und zwar nur für
Kinder bis zu 5 Jahren und in Begleitung eines Erwachsenen, der für die
Sicherheit des Kindes und dafür verantwortlich ist, dass es mit seiner
Fortbewegungsart nicht andere Besucher bedroht;
g) Kraftfahrzeuge woanders als auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen zu parken;
h) auf dem Schlossgelände Hunde oder andere Tiere frei herumlaufen zu lassen.
Auf den frei zugängigen Stellen des Geländes sind Hunde und andere Tiere an
der Leine zu führen. Der Zutritt von Hunden und anderen Tieren in die
Innenräume ist streng untersagt.
10. Auf dem Schlossgelände ist es verboten, Schaltkästen, Signalanlagen, Löschgeräte
sowie jedwede anderweitige technische Einrichtung zu berühren. Für durch
Nichteinhaltung dieses Verbots entstandene Verletzungen oder Schäden übernimmt
die Schlossverwaltung keine Haftung.
11. In den Räumen der Saisonausstellung vor dem Eingangstor und in den Innenräumen
des Hauptrundganges ist ab dem sog. Blauen Damensalon bis zu dem Raum, der den
Rundgang abschließt, jedwedes Forografieren und Filmen verboten. An den anderen
öffentlich zugängigen Stellen einschließlich der Höfe und des Außengeländes ist
Fotografieren und Filmen sowie die Erstellung von Dokumentationen mit Blitzlicht,
Stativen, Selfie-Sticks und anderen Hilfsmitteln zur Verbesserung der Lichtverhältnisse
verboten.
12. Auf dem gesamten Schlossgelände ist das Fliegen von unbemannten Fluggeräten
(Drohnen, Multicoptern) und Flugmodellen ohne schriftliche Bewilligung des Leiters
der Schlossverwaltung untersagt.
13. Es ist verboten, jede Art von Fotografien, Videoaufnahmen oder von Dokumentationen,
die auf dem Schlossgelände angefertigt wurden, ohne ausdrückliche Zustimmung der
Nationalen Denkmalschutzbehörde, der Regionalen Denkmalverwaltung in Kroměříž
(Kremsier), zu kommerziellen Zwecken zu verwenden. Zu Dokumentations-, Werbe-
und wissenschaftlichen sowie anderen Zwecken werden auf der Grundlage eines
schriftlichen Antrags von der Nationalen Denkmalschutzbehörde, der Regionalen
Denkmalverwaltung in Kroměříž (Kremsier), Ausnahmen erteilt.
14. Für Verletzungen der Besucherordnung und für verursachte Schäden haftet der
Besucher gegenüber der Schlossverwaltung. Die Schlossverwaltung haftet nicht für
Unfälle und Schäden, die durch Nichteinhaltung oder Verletzung der Besucherordnung
entstanden sind. Die Haftung der Schlossverwaltung für eventuelle Schäden, die bei
den Besuchern entstanden sind, wird nach den allgemein gültigen Vorschriften
geregelt.
15. Ausnahmen in Bezug auf die Besucherordnung kann in begründeten Fällen die
Schlossverwaltung genehmigen.
Artikel 6 – SCHLUSSBEMERKUNGEN
1. Lob, Wünsche, Beschwerden oder andere Bemerkungen können die Besucher direkt
im Schloss in Das Buch für Wünsche und Beschwerden eintragen, das ihnen auf
Verlangen vom Leiter der Schlossverwaltung ausgehändigt wird. Außerdem hat der
Besucher die Möglichkeit, sich direkt mündlich, schriftlich oder telefonisch an die
Nationale Denkmalschutzbehörde, die Regionale Denkmalverwaltung in Kroměříž, zu
wenden, Tel.: 573 301 432, E-Mail: ups.kromeriz.pr@npu.cz.
2. Diese Besucherordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft, wodurch die bisherige außer
Kraft gesetzt wird, die vom 1. März 2015 galt.
Bc. Kateřina Doležalová eigenh. Ing. Petr Šubík eigenh., Direktor
zeitweilig mit der Leitung Regionale Denkmalverwaltung
des staatlichen Schlosses Kroměříž (Kremsier)
in Frain an der Thaya betraut Nationale Denkmalschutzbehörde